HUNDEGESETZ

HUNDEGESETZ - BERLINER HUNDEGESETZ
Das neue Hundegesetz (Berliner Hundegesetz) tritt in Kraft am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin (in ca. zwei Wochen). Zum Gesetz wird es aber zwei Rechtsverordnungen geben, eine regelt die sogenannte Rasseliste (LISTENHUNDE), die zweite (umfangreichere) die Bestimmungen zum Sachkundenachweis, Aufbau Hunderegister, etc.


Hundegesetz_anwalt


Beide Rechtsverordnungen sind in Abstimmung mit den Bezirken, anderen Senatsverwaltungen und zum Teil mit der Datenschutzbeauftragten zu verfassen. Dies geschieht derzeit.
Bis zu deren Inkrafttreten des Berliner Hundegesetzes gelten bestimmte Regelungen des „alten“ Hundegesetztes weiter (z.B. gilt die Rasseliste nach dem „alten“ HundeG bis zum Inkrafttreten der neuen Rasseliste, jedoch spätestens bis zum 31.12.2016, fort).
Im Folgenden haben wir Ihnen die wesentlichen Änderungen des neuen Hundegesetzes im Vergleich zum bisherigen Hundegesetz sowie den jeweils voraussichtlichen Zeitpunkt des Inkrafttretens zusammengestellt.


KEIN HUNDEHANDEL AUF MÄRKTEN - Hunde können nicht mehr einfach auf Flohmärkten gekauft werden (besserer Tierschutz, weniger auffällige Hunde)
Die neuen Regelungen zum Erwerb und zur Abgabe von bis zu einem Jahr alten Hunden sehen vor, dass junge Hunde nur noch von sachkundigen Züchtern oder Halterinnen und Haltern erworben werden dürfen. Damit wird tierschutzwidrigen, illegalen Praktiken insbesondere auch im grenzüberschreitenden Welpenhandel entgegengewirkt. So wird z.B. auch der Verkauf und die Abgabe zu früh abgesetzter, kranker und ungeimpfter Welpen auf Flohmärkten erheblich erschwert.
Gilt ab: 22. Juli 2016


HUNDEKOT - Das bestehende Gebot, Hundekot zu beseitigen, wird besser durchsetzbar
Hundehalter und Hundeführer werden verpflichtet, zur Beseitigung von Hundekot Beutel oder andere geeignete Utensilien wie beispielsweise eine Plastiktüte bei sich zu führen. Der Verstoß gegen die Mitführpflicht kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Das Mitführen eines Kotbeutels durch den Halter / die Halterin ist im Vollzug eindeutig und leicht zu kontrollieren. Im Gegensatz dazu ist die Durchsetzung der Kotbeseitigungspflicht bisher schwer, da einem / einer Halter / Halterin im Einzelfall nachgewiesen werden muss, dass der eigene Hund den Kot abgesetzt hat.
Gilt ab: 22. Juli 2016


Bezirke können an einzelnen Stellen die Mitnahme von Hunden untersagen
Die zuständige Behörde kann in Gebieten, die auf Grund von Gesetz, Rechtsverordnung oder Widmung der Erholung der Bevölkerung dienen, für bestimmte Bereiche ein Hundemitnahmeverbot anordnen. Die Bereiche sind an den Zugangswegen durch Schilder zu kennzeichnen. Gilt ab: 22. Juli 2016


Rasseliste wird flexibler
Bisher waren zehn Rassen / Hunderassen im Gesetz als gefährlich definiert. Sinnvolle Kürzungen oder die Aufnahme neuer Züchtungen setzten Gesetzesänderungen voraus. Jetzt können Hunde bestimmer Rassen über den Verweis auf eine separate Rechtsverordnung heraus genommen oder hinzugefügt werden. Im Moment wären es dann auch nur drei Rassen. Sofern die Rasselisten ganz wegfiele, könnte die Zucht und der Handel mit gefährlichen Hunden nicht hinreichend effektiv unterbunden werden. Gerade das Unterbinden hat in der Vergangenheit jedoch zu einem Rückgang der Bissvorfälle geführt.
Gilt ab: Inkrafttreten der Rechtsverordnung, voraussichtlich Anfang August 2016


Gefährliche Hunde können über einen Wesenstest als nicht (mehr) gefährlich eingestuft werden.
Gefährliche Hunde, die etwa seit Jahren im Tierheim ausharren müssen, obwohl sie tatsächlich längst nicht gefährlich sind, können jetzt über einen Wesenstest als nicht mehr gefährlich eingestuft werden. Damit finden sich leichter neue Besitzer, die dann von den Auflagen für gefährliche Hunde nicht mehr abgeschreckt werden.
Gilt ab: Inkrafttreten der Rechtsverordnung, voraussichtlich ab: 01.01.2017


Allgemeine Leinenpflicht im öffentlichen Raum
Es wird eine allgemeine Leinenpflicht im öffentlichen Raum eingeführt (bisher: belebte Plätze, Haupteinkaufsstraßen, etc). Außerhalb von ausgewiesenen Hundeauslaufgebieten / Hundegärten und Privatgrundstücken sind Hunde grundsätzlich an der Leine zu führen. Ausnahmen regelt eine Rechtsverordnung-
Gilt ab: Inkrafttreten der Rechtsverordnung, voraussichtlich ab: 01.01.2017


Wer sich einen Hund neu kauft, wird aufgefordert, aber nicht gezwungen, sich Sachkunde anzueignen
Wer seinen Hund beherrscht und das nachweist, darf den Hund auch im Straßenraum ohne Leine mitführen, d.h. der generelle Leinenzwang gilt für diese Hunde nicht. Wer nachweislich in den vergangenen fünf Jahren vor Beantragung der Sachkundebescheinigung mindestens drei Jahre ununterbrochen einen Hund beanstandungsfrei gehalten hat, gilt ebenfalls als sachkundig. Dessen Hund fällt ebenfalls nicht unter die generelle Leinenpflicht.
Gilt ab: Inkrafttreten der Rechtsverordnung, voraussichtlich ab: 01.01.2017


Bezirke können einfacher Gebiete zu Auslaufgebieten für Hunde erklären
Ausnahmen von der Leinenpflicht in Grün- und Erholungsanlagen können von der zuständigen Behörde angeordnet werden. Damit kann die über die örtlichen Bedingungen und Möglichkeiten am besten informierte Behörde im Einzelfall entscheiden, dass abgegrenzte Bereiche in entsprechenden Anlagen für den Hundeauslauf freigegeben werden, wenn Konflikte mit den Interessen anderer Erholungssuchender nicht zu erwarten sind.
Gilt ab Inkrafttreten der Rechtsverordnung, voraussichtlich ab: 01.01.2017


Gewerbsmäßige Führen von mehr als vier Hunden wird genehmigungspflichtig. Erstmals Handhabe gegen ungeeignete gewerbliche Hundeausführer (sog. Dogwalker)
In den zurückliegenden Jahren haben sich in Berlin und anderen Großstädten sog. Hundeausführservices („Dogwalker“) etabliert, die gegen Vergütung Hunde für Hundehalterinnen und Hundehalter ausführen. Nicht selten werden dabei Hundegruppen mit bis zu 20 Hunden von nur einer Person u. a. in ausgewiesenen Hundeauslaufgebieten ausgeführt und frei laufen gelassen. Dabei kommt es regelmäßig zu Verstößen gegen Bestimmungen des Hundegesetzes, aber auch des Waldgesetzes, zu Beeinträchtigungen von Fauna und Flora und zu erheblichen Belästigungen anderer Hundehalterinnen und Hundehalter. Um diesen Problemen entgegenzuwirken, ohne die gewerbliche Tätigkeit unverhältnismäßig einzuschränken, wird das gewerbsmäßige Führen von mehr als vier Hunden genehmigungspflichtig. Eine Erlaubnis kann nur erlangen, wer über die erforderlich Sachkunde, Zuverlässigkeit und Eignung verfügt. Die Erlaubnis kann zudem mit Befristungen, Bedingungen und Auflagen versehen werden. Solche Auflagen können u.a. eine Begrenzung der Anzahl zu führender Hunde, räumliche/örtliche Einschränkungen des Führens und Verschärfungen bezüglich der Leinenpflicht in Hundeauslaufgebieten sein.
Gilt ab: Inkrafttreten der Rechtsverordnung, voraussichtlich: 01.01.2017


HUNDEMELDEREGISTER - Der Erwerb und die Haltung von Hunden lässt sich über ein Register nachvollziehen Die Erfassung aller in Berlin gehaltenen Hunde und deren Halterinnen und Halter in einem zentralen Register ermöglicht insbesondere eine einfache und schnelle Identifizierung von Hunden und deren Halterinnen oder Haltern. Nach geltendem Berliner Hundegesetz werden bisher lediglich sogenannte Listenhunde und im Falle eines Bissvorfalls auch andere gefährliche Hunde dezentral von den zuständigen Behörden registriert. Nicht gefährliche Hunde müssen zwar schon bisher gechippt werden, sind mangels einer entsprechenden Meldepflicht aber nicht bei den zuständigen Behörden erfasst. Der Vollzug dieses Gesetzes sowie des Hundesteuer- und des Tierschutzgesetzes wird durch das zentrale Register erleichtert und verbessert. Im Falle von entlaufenen oder gestohlenen Hunden können Halterinnen oder Halter leichter ermittelt oder die für einen ausgesetzten Hund Verantwortlichen festgestellt werden. Darüber hinaus ermöglicht das zentrale Register die Gewinnung aussagekräftiger statistischer Erkenntnisse über die Gefährlichkeit von Hunden in Abhängigkeit von deren Rasse oder Kreuzung, Geschlecht und Alter.
Gilt ab: Inkrafttreten Rechtsverordnung, voraussichtlich: 01.01.2019


Auswirkung HUNDEMELDEREGISTER :
Rechtsunsicherheiten werden beseitigt, Haftungsfragen sowie ggf. die Durchsetzung von Bußgeldern einfacher
Die Durchsetzung von Bußgeldern wird durch die Erfassung der Hunde und deren Halterinnen und Halter in einem Register einfacher. Die Erleichterung des Vollzugs durch das Register ergibt sich auch für die Ermittlung der Halterin oder des Halters im Falle entlaufener oder ausgesetzter Hund.Gilt ab: Inkrafttreten der Rechtsverordnung, voraussichtlich: 01.01.2019

(Das neue Hundegesetz / 23. Juni 2016 Beschluss des Abgeordnetenhauses in Berlin )
Quelle: Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz Bereich Verbraucherschutz Stand: 22.07.2016


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