MIETRECHT | HUNDEHALTUNG: Darf mein Vermieter die Haltung eines Hundes verbieten?

MIETRECHT | HUNDEHALTUNG: Darf mein Vermieter die Haltung eines Hundes verbieten?

Diese Frage wird immer wieder aufgeworfen. 2013 hat bereits der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein generelles Tierhalteverbot von Hunden und Katzen nicht erlaubt ist (Az.: VIII ZR 168/12). Es hängt nach Auffassung der Richter immer vom Einzelfall ab, ob Hunde und Katzen gehalten werden dürfen. Die Interessen und Belange der Mietvertragsparteien, der Hausbewohner und der Nachbarn müssen miteinander abgewogen werden.
In der Vergangenheit haben jedoch Mieter einer Eigentumswohnung, die einen Hund halten wollten, vor dem Problem gestanden: Was ist, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft in einem Beschluss die Hundehaltung generell verbietet? Diesen Fall hatte nun das Amtsgericht Hannover (Az.: 541 C 3858/15) zu entscheiden. Die Richter urteilten, dass Wohnungseigentümer nicht per se die Haltung von Hunden und Katzen verbieten dürfen. Im konkreten Fall waren die Tierhalter Mieter einer Wohnung in einer Wohnungseigentumsanlage. In Ihrem 2014 abgeschlossenen Mietvertrag mit dem Wohnungseigentümer war vereinbart worden, dass sie keine Haustiere halten würden. Im Mietvertrag wurde daher die Haltung von der Genehmigung des Vermieters abhängig gemacht. Bereits 2006 hatten jedoch die Wohnungseigentümer der Anlage festgelegt, dass die Tierhaltung bei Neuvermietungen nicht erlaubt sei.
Als die Mieter sich den 50 cm großen Hund ( Rüden „Toby“ ) anschafften, ließen Beschwerden der anderen Mitbewohner nicht lange auf sich warten. Der Hund würde bellen, unangeleint im Treppenhaus geführt, Schmutz im Hausflur verursachen und Kratzer im Treppenhaus verursachen. „Toby“ sollte daher angeschafft werden. Die Richter entschieden nun jedoch für die Hundehaltung von „Toby“. Die allgemeinen Regeln des Mietrechts greifen, weshalb die Vereinbarungen einer Wohnungseigentümergemeinschaft nur zwischen den einzelnen Eigentümern gelten würden, nicht jedoch gegenüber deren Mietern. Die Richter bewerteten das Recht der Mieter auf freie Bestimmung des höchstpersönlichen Lebensbereiches (Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit) als höherrangig. Eine übermäßige Abnutzung des Treppenhauses konnte dem Hund „Toby“ nicht nachgewiesen werden. Auch eine sonstige über die Maße hinausgehende Beeinträchtigung sahen die Richter nicht. Die angeblichen Kratzer im Treppenhaus könnten insbesondere auch durch Split oder Dreck an den Schuhen entstanden sein. Kratzer im Treppenbelag, so das Gericht, seien in geringem Umfang sowieso vom Vermieter zu akzeptieren. Der Hund „Toby“ darf daher bleiben.
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