HUFSCHMIED | PFERDETRITT: HAFTUNG PFERDEHALTER

HUFSCHMIED | PFERDETRITT:HAFTUNG PFERDEHALTER
Ein beim Beschlagen eines Pferdes verletzter Hufschmied kann den Pferdehalter aus dessen PFERDEHALTERHAFTUNG / Tierhalterhaftung ungekürzt in Anspruch nehmen.
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Bei sachgerechter Arbeit muss er sich ein Mitverschulden nicht anrechnen lassen, wie das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem bekanntgegebenen Urteil entschied (Az.: 14 U 19/14). Es gab damit einem heute 49-jährigen Hufschmied aus Ochtrup im Münsterland recht. Er hatte 2010 im Auftrag eines Pferdehalters auf dessen Hof einen seinerzeit 13-jährigen Wallach beschlagen. Das Pferd trat aus und verletzte den Hufschmied an dessen rechtem Fußgelenk und am oberen Sprunggelenk. Der Fuß musste mehrfach operiert werden. Der Hufschmied ist bis heute arbeitsunfähig und in seiner Bewegung eingeschränkt. Die im Bürgerlichen Gesetzbuch verankerte Tierhalterhaftung greift für alle Schäden, die das Tier anrichtet, unabhängig vom Verschulden des Halters. Üblich haben Pferdehalter ihre Tiere entsprechend versichert.
Hier verlangte der Hufschmied von dem Pferdehalter Schadenersatz, konkret 50.000 Euro für materielle Schäden, 30.000 Euro Schmerzensgeld sowie eine monatliche Rente von 1.400 Euro.
Das Landgericht Münster ging von einem Mitverschulden des Hufschmieds aus. Der Halter müsse daher nur für ein Drittel des Schadens haften. Dessen genaue Höhe stellte das Landgericht noch nicht fest.
Wie nun das OLG Hamm entschied, ist der Schadenersatzanspruch aber nicht durch einen Mitverschuldensanteil zu kürzen. Der Hufschmied habe nachgewiesen, dass er sich seine Verletzungen durch einen Tritt des Wallachs zugezogen habe. Bei diesem Unfall habe sich demnach eine von dem Pferd ausgehende „Tiergefahr“ verwirklicht.
Die so ausgelöste Tierhalterhaftung sei nicht aus beruflichen Gründen zu kürzen. Denn der Hufschmied habe nicht „auf eigene Gefahr“ gehandelt. Er habe sich zwar einer erhöhten Gefahr ausgesetzt, dies aber „auf der Grundlage eines Beschlagvertrages“. Durch solch einen Vertrag sei der Halter nicht von seiner Haftung entbunden.Irgendwelche Fehler des Hufschmieds, etwa dass er dem Wallach Schmerzen zugefügt haben könnte, seien nicht erwiesen. Auch Anzeichen für ein besonderes Risiko habe es nicht gegeben; vielmehr sei der etwa alle sechs Wochen neu beschlagene Wallach bislang brav und gutmütig gewesen. Unter solchen Umständen könne es auch nicht als „typischer Geschehensablauf“ gelten, dass das Pferd austritt, betonte das OLG in seinem Urteil vom 22. April 2015.


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