TIERARZTHAFTUNG / OPERATION: Hengst stirbt nach Operation | Tierarzt haftet

PFERDERECHT / Tierarzthaftung: Hengst stirbt nach Operation | Tierarzt haftet für fehlerhafte Kastration
Haftet ein Tierarzt, wenn das Pferd nach einer Kastration stirbt? Eine Pferdehalterin verklagte ihren Tierarzt auf Schadenersatz, nachdem ihr Hengst nach der Kastration verstarb. Das OLG Hamm verurteile den Tierarzt wegen grober Behandlungsfehler und insbesondere auch wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten.

Es ist unbestritten einfacher einen Wallach zu halten - weshalb nicht gekörte Hengste im Reitsportbereich in der Regel kastriert werden.
Die Kastration eines Hengstes gehört mit zu den am Meisten nachgefragten medizinischen Eingriffen aus dem Pferdebereich. Aufgrund dessen sich die Kastration eines Hengstes mittlerweile zu einer Art "Routinebehandlung" entwickelt, die zum tiermedizinischen Leistungsangebot jeder Pferdeklinik und auch der meisten Tierärzte gehört. Aber jeder operative Eingriff birgt auch seine Risiken.

Hengst verstirbt nach der Kastration

Eine Pferdebesitzerin beauftrage ihren Tierarzt mit der Kastration ihres Hengstes. Dieser entstammte der iberischen Rasse und war von der Pferdebesitzerin wenige Wochen zuvor für 5.000 Euro in Spanien erworbenen worden. Bei dem im Oktober 2013 in Vollnarkose am liegenden Pferd durchgeführten Eingriff kam es zu Komplikationen, in deren Folge der Hengst in die Tierklinik verlegt werden musste. Hier wurde der Hengst operativ versorgt. Nach aufgetretener Myopathie und einem Multiorganversagen konnte das Pferd nicht in den Stand gebracht und musste letztlich eingeschläfert werden. Die Pferdebesitzerin beschuldigte den Tierarzt, er habe sie über die Risiken des Eingriffs unzureichend aufgeklärt und den Eingriff selbst behandlungsfehlerhaft ausgeführt. Die Pferdebesitzerin verlangte von ihrem Tierarzt nun die Kosten der tierärztlichen Behandlung und den Kaufpreis des Pferdes als Wertersatz.


Haftung des Tierarztes

Der Tierarzt hätte die Pferdebesitzerin vor der Kastration über die mögliche Operationsmethode und deren Risiken intensiv aufklären müssen. Er kam der Verpflichtung jedoch nicht nach. Somit hafte er für eine fehlerhafte Erfüllung des tierärztlichen Behandlungsvertrages. Der Tierarzt habe seine obliegende Aufklärungspflicht verletzt, weil er die Pferdebesitzerin nicht über die verschiedenen Kastrationsmethoden - Eingriff im Stehen oder im Liegen - und deren unterschiedliche Risiken, u.a. dass bei der Rasse ihres Pferdes erhöhte Myopathierisiko besteht, aufklärte. Außerdem habe die schließlich im Liegen durchgeführt Kastration nicht dem medizinischen Standard entsprochen.

Die gebotene Ligatur habe der Beklagte nur an einer Seite und nicht beidseitig vorgenommen und sie zudem nicht durch eine Transfixation abgesichert. Die tierärztlich fehlerhaft vorgenommene Kastration des Pferdes führte nach Ansicht des Gerichts zum späteren Tod des Pferdes. Das Pferd entwickelte nach der Operation, bei der eine Ligatur vorgenommen wurde, ein Multiorganversagen und musste letztlich eingeschläfert werden. Somit sei der Tod des Pferdes aufgrund der fehlerhaften Kastration dem Tierarzt zuzurechnen.

Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Tierarzt dafür haften müsse, da die von ihm durchgeführte Kastration nicht dem medizinischen Standard entsprach.
Zudem müsse er als Tierarzt vor tiermedizinischen Operationen seiner Aufklärungspflicht nachkommen. So hätte der Tierarzt vor der Kastration des Hengstes die Pferdebesitzerin über die verschiedenen Kastrationsmethoden und deren unterschiedlichen Risiken aufklären müssen. Die Kastration eines Pferdes kann im Liegen sowohl auch im Stehen erfolgen und sollte je nach Zustand des Pferdes abgepasst erfolgen. Zugunsten der Pferdebesitzerin greife an Ansicht des Gerichts die sogenannte Beweislastumkehr.
Oberlandesgericht (OLG) Hamm (Urteil vom 12.09.2016, Aktenzeichen: 3 U 28/16)

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