PFERDEHOF | STALLBETREIBER: Pferdebox / Pferdeeinstellung kann umsatzsteuerpflichtig sein

PFERDEHOF | STALLBETREIBER: Pferdebox /Pferdeeinstellung kann umsatzsteuerpflichtig sein
Die Unterbringung und Pflege eines Pferdes ( Pferdeeinstellung ) im Reitverein kann der Umsatzsteuer unterliegen auch wenn dieser Verein als gemeinnützig anerkannt ist. Das ist dann der Fall, wenn im Umfeld auch Unternehmen oder freie Dienstleister vergleichbare Leistungen anbieten, wie das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht (FG) in Kiel in einem am Dienstag, 30. Juni 2015, bekanntgegebenen Urteil entschied (Az.: 4 K 27/14).
pferdeeinstellung
Es wies damit einen Reitverein ab, der als gemeinnützig anerkannt ist. Der Verein verfügt über Ställe mit etwa 30 Pferdeboxen, in denen auch Privatpferde untergestellt werden können. Dabei sieht der „Pensionsvertrag“ ( Pferdeeinstellvertrag ) auch die Fütterung des Pferdes, das Ausmisten des Stalles und weitere ergänzende Dienstleistungen vor. Zudem berechtigt der Vertrag zur Nutzung der Reitanlagen des Vereins.
Der Reitverein meinte, diese Leistungen seien Teil der gemeinnützigen Vereinstätigkeit und daher umsatzsteuerfrei.
Nach dem Kieler Urteil gilt dies jedenfalls nicht in einer „schädlichen Wettbewerbssituation“ – sprich, „wenn im Umkreis des Vereins vergleichbare Leistungen nicht privilegierter Unternehmen angeboten werden“. Dies sei hier der Fall.
Dabei sei der gesamte Pensionsvertrag als „einheitliche Leistung“ zu sehen. Er werde daher auch dann insgesamt von der Umsatzsteuerpflicht erfasst, wenn eine „Wettbewerbssituation“ nur bezüglich der Dienstleistungen besteht, nicht aber bezüglich der Stellboxen, so das FG in seinem auch bereits schriftlich veröffentlichten Urteil vom 18. Februar 2015.
Der klagende Reitverein hat bereits Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) in München eingelegt (Az.: V R 14/15).

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