Pferderecht | Pferdehalter muss sich gegen Verkauf der Pferde wehren können

Pferderecht | Pferdehalter muss sich gegen Verkauf der Pferde wehren können
Müssen Tierhalter ins Gefängnis, können Behörden die Tiere bei einer fehlenden Unterbringungsmöglichkeit und unzureichender Pflege verkaufen. Dies ist grundsätzlich jedoch nur zulässig, wenn der Verkauf durch einen Verwaltungsakt der Behörde angeordnet worden ist, entschied das Bundesverwaltungsgericht in einem jetzt veröffentlichten Urteil (Az.: BVerwG 7 C 5.11). Ohne entsprechenden Verwaltungsakt ist die Fortnahme und der Verkauf der Tiere normalerweise rechtswidrig, so die Leipziger Richter. Damit bekam eine Frau aus Baden-Württemberg recht, die bis 2006 eine Pferdezucht betrieb. Sie hielt insgesamt 15 Pferde sowie ein Fohlen. Da sie am 14. Februar 2006 eine Haftstrafe antreten musste, stellte ein Verein im Auftrag des Landratsamtes die Versorgung der Tiere sicher. Die Klägerin konnte die Kosten für die Versorgung der Pferde nicht tragen, so dass das Land einsprang. Das Landratsamt forderte daraufhin die Pferdehalterin erfolglos auf, die Pflege der Pferde sicherzustellen. Eine Verfügung über den Verkauf der Tiere wurde dabei nicht erlassen. Vielmehr erklärte der Leiter des Rechts- und Ordnungsamtes an den zuständigen Sachbearbeiter, dass die Tiere im Wege der „unmittelbaren Ausführung“ verkauft werden sollten. Bei einem Verwaltungsakt drohe ansonsten, dass die Klägerin Rechtsmittel einlegt und der Verkauf damit verzögert wird. Am 10. Juni 2006 wurden schließlich alle Pferde veräußert. Dieses Vorgehen war jedoch rechtswidrig, stellte das Bundesverwaltungsgericht fest. Behörden dürfen grundsätzlich „nur in Vollziehung eines Verwaltungsakts Zwang anwenden“. So könne der Bürger die Entscheidung gerichtlich überprüfen lassen und bis zum Abschluss des Hauptverfahrens einstweiligen Rechtsschutz beantragen. Auf diese Weise werde das im Grundgesetz verankerte Recht auf effektiven Rechtsschutz gewahrt. Nur bei einer besonderen Vernachlässigung der Tiere könnten die Behörden ausnahmsweise sofort ohne vorherigen Verwaltungsakt tätig werden. Wann dies konkret der Fall ist, richte sich nach den landesrechtlichen Bestimmungen. Hier habe aber eine besondere Gefährdung der Tiere nicht vorgelegen.JurAgentur


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