Pferderecht | Reitunfall: unklarer Reitunfall geht zu Lasten der verletzten Reiterin

Pferderecht | Reitunfall: unklarer Reitunfall geht zu Lasten der verletzten Reiterin
Die mit einem Pferd verunfallte Reiterin hat keinen Schadensersatzanspruch gegen die Pferdebesitzerin, wenn sie nicht beweisen kann, dass der Unfall auf einem der tierischen Natur entsprechenden unberechenbaren Verhalten des Pferdes beruht. Das hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 18.09.2012 entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Bielefeld bestätigt.

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Die Reiterin, eine Frau mit langjähriger Reiterfahrung, verunfallte am 28.12.2007 mit einem von der Beklagten aus Bielefeld auf einem Hof in Rheda-Wiedenbrück gehaltenen Pferd. Von diesem stürzte sie bei einem unbegleiteten Ausritt in einem Waldgebiet hinter dem Ortsteil Rheda. Sie erlitt schwere Verletzungen, u.a. am Kopf, und ein Unfalltrauma, so dass sie über keine konkrete eigene Erinnerung an das Unfallgeschehen verfügt. Sie hat behauptet, im Unfall habe sich eine typische Tiergefahr verwirklicht, weil das Pferd unerwartet gescheut und unkontrolliert durchgegangen sei. Zum Sturz sei es gekommen, weil das Tier ins Unterholz durchgebrochen sei, wodurch sei mit einem Ast kollidiert und vom Pferd gefallen sei. Von der Beklagten als Tierhalterin hat sie Schadensersatz verlangt, u.a. ein Schmerzensgeld in der Größenordnung von 40.000€ und den Ausgleich einer monatlichen Erwerbsminderung von ca. 3.400€.
Die Schadensersatzklage der Klägerin ist erfolglos geblieben. Der 9. Zivilsenat hat die Voraussetzungen einer Tierhalterhaftung der Beklagten gemäß § 833 BGB nicht feststellen können. Die Klägerin habe nicht beweisen können, dass der Unfall auf ein der tierischen Natur entsprechendes unberechenbares Verhalten des Pferdes zurückzuführen sei. Nicht jeder Sturz eines Reiters sei auf ein tierisches Verhalten zurückzuführen, einen Sturz könne auch der Reiter allein verursachen. Zeugen, die das Unfallgeschehen wahrgenommen hätten, gebe es nicht. Mit einem Sachverständigengutachten sei der Unfall mangels hinreichend bekannter Umstände zum Hergang nicht weiter aufzuklären. Auf aussagekräftige Indizien könne sich die Klägerin ebenfalls nicht stützen. Das Verletzungsbild der Klägerin lege nahe, dass sie mit einem Ast oder Baumstamm kollidiert sei, es besage aber nichts darüber, wie es dazu gekommen sei. Auf die Umstände des Sturzes könne man auch nicht aufgrund des von der Klägerin benutzten Reitweges, an dessen Rand sie verletzt aufgefunden worden sei, schließen. Die Klägerin könne dort unabhängig vom Verhalten des Pferdes an einen Ast oder Baum geraten oder von einem herabfallenden Ast getroffen worden sein.
rechtskräftiges Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 18.09.2012 (9 U 162/11)
Quelle: Pressestelle OLG Hamm

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