TIERARZTHAFTUNG / BEHANDLUNGSFEHLER Schadenersatz bei groben Behandlungsfehler Tierarzt muss beweisen, dass sein Fehler nicht ursächlich war

TIERARZTHAFTUNG / BEHANDLUNGSFEHLER: Schadenersatz vom Tierarzt bei groben Behandlungsfehler -Tierarzt muss beweisen, dass sein Fehler nicht ursächlich war

Eine Pferdebesitzerin aus Bramsche hat für eine Klärung in der Rechtsprechung der Arzthaftung gesorgt. Der BGH hat in seinem Urteil (Az.: VI ZR 247/15) entschieden, dass der Tierarzt nach einem groben Behandlungsfehler nun in der Beweispflicht ist. Was bereits seit längerer Zeit in der Humanmedizin die Regel ist gilt nun auch für Tierärzte.
Das Pferd der Klägerin wurde von einem anderen Pferd gegen das rechte Hinterbein getreten. Die Halterin rief einen Tierarzt, der zunächst die offene Wunde versorgte. Weitere Untersuchungen wurden nicht vorgenommen. Er übersah daher, dass das Bein des Pferdes bedingt durch den Tritt angebrochen war. Der Spalt im Knochen vergrößerte sich, so dass letztlich der Knochen beim Aufstehen des Pferdes brach. Die anschließend durchgeführte Operation mißlang, weshalb das Pferd letztlich erlöst werden musste. Die Pferdehalterin machte nun dem Tierarzt den Vorwurf, er habe ihr Pferd falsch behandelt und verlangte daher von ihm Schadensersatz in Höhe von 100.000,00 €. Der Tierarzt war jedoch der Auffassung, das Bein des Pferdes wäre sowieso gebrochen. Die Pferdehalterin konnte nicht beweisen, dass der Tierarzt durch eine entsprechende Behandlung den Bruch hätte verhindern können. Der Tierarzt konnte im Gegenzug nicht beweisen, dass das Bein sowieso gebrochen wäre. Entscheidend für den Rechtsstreit war daher die Beweislastverteilung. Wer musste also was in diesem Rechtsstreit beweisen? Grundsätzlich trifft den Kläger die volle Beweislast. Handelt es sich jedoch um einen groben Behandlungsfehler so tritt eine Beweislastumkehr ein. Grob sind solche Behandlungsfehler, die sich als Verstöße gegen elementare Behandlungsregeln, gegen elementare Erkenntnisse der Medizin darstellen, es sich demnach um Fälle handelt, die aus objektiv ärztlicher Sicht nicht mehr verständlich sind, weil sie einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen dürfen. Bei der Beurteilung, ob ein Behandlungsfehler als grob einzuordnen ist, handelt es sich um eine durch ein Gericht vorzunehmende juristische Wertung. Diese wertende Entscheidung hat auf tatsächlichen Anhaltspunkten zu beruhen, die sich in der Regel aus der medizinischen Bewertung des Behandlungsgeschehens durch einen Sachverständigen ergeben. So urteilten dem Grunde nach bereits das LG Oldenburg im Jahre 2007 sowie das OLG Frankfurt am Main 2011. Wenn die Beweislastumkehr eintritt muss der Arzt beweisen, dass sein Fehler nicht die Ursache nachfolgender Gesundheitsschäden war. Dieser in der Humanmedizin seit langer Zeit geltende Grundsatz gilt nun nach der aktuellen Entscheidung des BGH auch für Tierärzte.

Der BGH führt in seiner Begründung aus, dass sich die Tätigkeiten der Humanärzte wie diejenigen der Tierärzte auf einen lebenden Organismus beziehen. Die Auswirkungen eines Behandlungsfehlers sind daher ähnlich. Der Fehler sei eine wichtige mögliche Ursache, die gleichzeitig „die Beweisnot auf Seiten des Geschädigten vertieft“. Die Beweislastumkehr zu Lasten des Tierarztes ist daher nach Auffassung der Richter gerechtfertigt.

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