Tierschutztransportverordnung Besondere Vorschriften zum Schutz von anderen Tieren als Nutztieren / Abschnitt 4

Tierrecht: Tierschutztransportverordnung Besondere Vorschriften zum Schutz von anderen Tieren als Nutztieren / Abschnitt 4

§ 12 Meeressäugetiere und Vögel
§ 13 Wechselwarme Wirbeltiere und wirbellose Tiere

Abschnitt 4
Besondere Vorschriften zum Schutz von anderen Tieren als
Nutztieren

§ 12 Meeressäugetiere und Vögel

(1) Zusätzlich zu den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften müssen Meeressäugetiere bei innerstaatlichen Transporten von einer sachkundigen Person betreut werden. Behältnisse, in denen Meeressäugetiere befördert werden, dürfen nicht gestapelt werden.
(2) Zusätzlich zu den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften dürfen andere Vögel als Hausgeflügel und Stubenvögel bei innerstaatlichen Transporten nur in abgedunkelten Behältnissen befördert werden. Den Tieren muss jedoch so viel Licht zur Verfügung stehen, dass sie sich orientieren und Futter sowie Wasser aufnehmen können.


§ 13 Wechselwarme Wirbeltiere und wirbellose Tiere

(1) Zusätzlich zu den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften
1. hat der Absender bei innerstaatlichen Transporten sicherzustellen, dass wechselwarme Wirbeltiere mit Ausnahme von Fischarten gemäßigter Klimazonen und wirbellose Tiere nur in Behältnissen befördert werden, die zur Vermeidung starker Temperaturschwankungen isoliert sind,
2. dürfen Fische bei innerstaatlichen Transporten nur in Behältnissen befördert werden, deren Wasservolumen
den Tieren ausreichende Bewegungsmöglichkeiten bietet.
Abweichend von Satz 1 Nr. 2 dürfen Aale auch in ausreichend feuchter Verpackung befördert werden.
Unverträgliche Fische sowie Fische erheblich unterschiedlicher Größe müssen voneinander getrennt werden.
Der Absender hat sicherzustellen, dass den besonderen Wasserqualitäts- und Temperaturansprüchen der einzelnen Arten Rechnung getragen wird. Insbesondere muss eine ausreichende Sauerstoffversorgung der Tiere sichergestellt sein.
(2) Krustentiere dürfen innerstaatlich nur im Wasser oder vorübergehend auf feuchter Unterlage transportiert werden.
Ausfertigungsdatum: 11.02.2009,
Auszug v. Bundesministeriums der Justiz

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