Tierschutz: Tötung von Küken verstößt nicht gegen das Tierschutzgesetz

Tierschutz: Tötung von Küken verstößt nicht gegen das Tierschutzgesetz

Die millionenfache Auslese und Tötung männlicher Küken verstößt nicht gegen das Tierschutzgesetz. Die gesetzlichen Bestimmungen bieten keine ausreichende Grundlage für ein behördliches Tötungsverbot für sogenannte Eintagsküken“, entschied das Verwaltungsgericht Minden in zwei am Freitag, 6. Februar 2015, bekanntgegebenen Urteilen (Az.: 2 K 80/14 und 2 K 83/14). Hintergrund des Rechtsstreits ist die in Deutschland und Europa gängige Praxis von Eierproduktionsunternehmen, die männlichen Küken direkt nach dem Schlüpfen zu töten. Da nur weibliche Küken zu Legehennen heranwachsen können, haben die Betriebe für die männlichen Küken wegen ihres geringen Fleischertrags als Masthähnchen keine Verwendung.Die Tiere werden daher am ersten Tag ihres Lebens entweder vergast oder lebend zerschreddert. Bundesweit betrifft dies nach Angaben des Verwaltungsgerichts rund 50 Millionen Küken. Auf Nordrhein-Westfalen fällt ein Anteil von 5,4 Prozent.Das nordrhein-westfälische Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz hatte per Erlass vom 26. September 2013 die Tötung der Eintagsküken untersagt. Die Kreise als zuständige Aufsichtsbehörden verboten daher den zwölf in NRW ansässigen Brütereien ab dem 1. Januar 2015 die Tötung der männlichen, nicht zur Schlachtung geeigneten Küken. Die Anordnung wurde mit dem Tierschutzgesetz begründet, wonach niemand „einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen“ darf.

Gegen diese Entscheidung zogen elf Brütereien vor Gericht.

Die Mindener Verwaltungsrichter entschieden in ihren Urteilen vom 30. Januar 2015, dass die Generalklausel im Tierschutzgesetz ein Tötungsverbot und den Eingriff in die Berufsfreiheit der Brütereien nicht rechtfertigen könne. Die Tötungspraxis der Tiere werde seit Jahrzehnten nicht nur geduldet, sondern auch als gerechtfertigt angesehen. Davon könne nicht allein mit dem Hinweis auf eine geänderte gesellschaftliche Bewertung des Tierschutzes abgewichen werden, so das Verwaltungsgericht.
Den Brütereibetreibern stünden zudem keine „marktdeckenden und praxistauglichen Alternativen zur Tötung der männlichen Küken“ zur Verfügung. Die Geschlechterbestimmung im Ei, die Vermarktung der männlichen Tiere oder auch der Verkauf als „Stubenküken“ sei im Rahmen der Massentierhaltung nicht praktikabel. Die Brütereien würden bei einem Tötungsverbot vor dem Aus stehen. Der von den Kreisen angestrebte Tierschutz werde auch nur begrenzt erreicht, da die Untersagungsverfügung sich nur auf NRW beziehe. Letztlich sei der Gesetzgeber gefragt, der per Gesetz „Anlass, Zweck und Grenzen eines tierschutzrechtlichen Tötungsverbots regeln müsse“.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat das Gericht die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Münster zugelassen. juragentur
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