Tierschutzgesetz: Sex mit Tieren

Tierschutzgesetz: Sex mit Tieren
Sexuelle Handlungen mit Tieren können dann mit einer Geldbuße bestraft werden, wenn die Tiere dadurch „zu einem artwidrigen Verhalten gezwungen werden“. Mit einem am Donnerstag, 18. Februar 2016, veröffentlichten Beschluss Das hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe eine entsprechende Klausel im Tierschutzgesetz als rechtmäßig bestätigt (Az.: 1 BvR 1864/14).
Danach ist es verboten, „ein Tier für eigene sexuelle Handlungen zu nutzen oder für sexuelle Handlungen Dritter abzurichten oder zur Verfügung zu stellen und dadurch zu artwidrigem Verhalten zu zwingen“. Verstöße können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.Die beiden Beschwerdeführer fühlen sich zu Tieren sexuell hingezogen. Sie machten geltend, die Vorschrift greife unzulässig in ihr sexuelles Selbstbestimmungsrecht ein.Das Bundesverfassungsgericht wies die Beschwerden ab. Die Regelung sei ausreichend konkret und greife auch nicht unzulässig in die Grundrechte der Beschwerdeführer ein.„Der Schutz des Wohlbefindens von Tieren durch einen Schutz vor artwidrigen sexuellen Übergriffen ist ein legitimes Ziel“, erklärten die die Karlsruher Richter unter Hinweis auf den inzwischen auch im Grundgesetz verankerten Tierschutz.Weiter betonte das Bundesverfassungsgericht, das das Gesetz sexuelle Handlungen mit Tieren nicht generell verbiete, sondern nur dann, wenn sie die Tiere „zu artwidrigem Verhalten zwingen“. Verstöße würden zudem nicht als Straftat, sondern nur als Ordnungswidrigkeit geahndet. Daher sei der Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung der Beschwerdeführer auch nicht unverhältnismäßig.Schließlich sei die Gesetzesregelung auch ausreichend konkret. Sie verwende zwar sogenannte unbestimmte Gesetzesbegriffe wie „sexuelle Handlungen“, „zwingen“ und „artwidriges Verhalten“. Diese seien aber „der näheren Deutung im Wege der Auslegung zugänglich“. So setze etwa der Zwang „ein Verhalten voraus, welches mit der Anwendung von körperlicher Gewalt vergleichbar ist“, heißt es in dem jetzt schriftlich veröffentlichten Beschluss vom 8. Dezember 2015.
Tieranwalt Ackenheil
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