Tierschutzkampagne | Tierschützer vs. Züchter: Aufforderung zur Kündigung der Bankkonten von Züchtern war rechtens

Tierschutzkampagne / Tierschützer vs. Züchter: Aufforderung zur Kündigung der Bankkonten von Züchtern war rechtens
Aktion gegen Pelztierzüchter von Meinungsfreiheit gedeckt
Tierschützer durften die Bank des Zentralverbandes Deutscher Pelztierzüchter öffentlich zur Kündigung der Verbandskonten aufrufen. Dies „kann ein mit einer Meinungsäußerung verbundener zulässiger Boykottaufruf sein“, so der Leitsatz eines kürzlich zugestellten Urteils des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe vom 19. Januar 2016 (Az.: VI ZR 302/15). Der Verein Deutsches Tierschutzbüro in Berlin, der den Volltext übermittelt hat, wertete das Urteil als „wegweisend für alle Tierschutzvereine und NGOs“.
Unter dem Motto „kündigt die Konten der Nerzquäler jetzt“ hatte das Tierschutzbüro die Volksbank Melle (Raum Osnabrück) öffentlich aufgefordert, dem „Zentralverband Deutscher Pelztierzüchter e.V.“ mit Sitz in Melle das Konto zu kündigen. Auf der Internetseite des Tierschutzbüros hieß es, das Leben der Zuchtnerze sei „kurz und leidvoll“, die Volksbank dürfe „keine Geschäfte mit Tierquälern machen“. Und weiter kündigten die Tierschützer an: „Sollte sich die Bank nicht klar positionieren, erwägen wir, die Bankkunden zu informieren, denn man könnte auch formulieren, dass an dem Geld der Bank Blut klebt.“
Dagegen klagten die Pelztierzüchter auf Unterlassung. Das Vorgehen des Verbandes greife rechtswidrig in die „Persönlichkeitsrechte“ des Zuchtverbandes ein.Das Landgericht Osnabrück gab der Klage statt (zu einem Parallelverfahren siehe Urteil und Az.: 12 O 2638/13), das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg wies sie dagegen ab.Der BGH hob das OLG-Urteil nun auf und stellte das erstinstanzliche Urteil wieder her.Zwar sei anerkannt, dass auch Vereine, Verbände und andere juristische Personen „Persönlichkeitsschutz genießen“. Das Vorgehen des Tierschutzbüros greife auch in die Persönlichkeitsrechte des Zentralverbandes Deutscher Pelztierzüchter ein. Das gelte für den Aufruf an die Bank zur Kontokündigung ebenso wie für die Bezeichnung „Nerzquäler“ und die Formulierung, dass „an dem Geld der Bank Blut klebt“.Doch die Persönlichkeitsrechte seien nicht absolut, sondern müssten gegen die Rechte hier des Tierschutzbüros abgewogen werden. Dabei wiege die Meinungsfreiheit der Tierschützer schwerer als die Belange der Pelztierzüchter, urteilte der BGH.So werde die Bezeichnung der Züchter als „Nerzquäler“ von den Lesern eher als Wertung verstanden und nicht als Behauptung, die Züchter verstießen gegen Tierschutzrecht. Aber selbst als „straf- oder bußgeldbewehrter Vorwurf“ sei die Äußerung als Meinungsäußerung zu werten. „Es gehört zu den Garantien der Meinungsfreiheit, dass ein Kritiker prinzipiell auch seine (straf-)rechtliche Bewertung von Vorgängen (…) zum Ausdruck bringen kann“, betonte der BGH.Auch die Aufforderung an die Volksbank zur Kontokündigung ist nach dem Karlsruher Urteil als Meinungsäußerung geschützt; denn er sei ebenfalls „durch das Element des Dafürhaltens und Meinens geprägt“. Dass die Aufforderung „den Charakter einer Boykottmaßnahme“ habe, ändere daran nichts. Denn die Tierschützer hätten dies in ihrem Internetartikel mit „wertenden Elementen“ umfassend begründet. Auch die Ankündigung, die Sache öffentlich zu machen, wenn die Volksbank der Aufforderung zur Kontokündigung nicht nachkommt, war laut BGH zulässig. Dies sei nicht unverhältnismäßig gewesen, und auch ein „unzulässiges Machtmittel“ liege darin nicht. Druck auf die Bankkunden hätten die Tierschützer nicht ausgeübt. Und auch der Volksbank bleibe es überlassen, „ob sie sich überhaupt der Diskussion aussetzt und wie sie sich gegebenenfalls positioniert“.

Tieranwalt Ackenheil
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