Feststellung der Gefährlichkeit | Erhöhte Hundesteuer auch für Hunde unter einem Jahr

Feststellung der Gefährlichkeit | Erhöhte Hundesteuer auch für Junghunde - Hunde unter einem Jahr
Auch für Welpen von gefährlichen Hunderassen oder auch für Junghunde von gefährlichen Hunderassen muss man als Hundehalter die erhöhte Hundesteuer für Hunderassen die potentiell als gefährlich gelten (sogenannte Listenhunde) zahlen. (Einstufung als gefährlicher Hund)

Der gefährliche Welpe?
Das VG Cottbus hatte nun darüber zu entscheiden, ob auch schon ein Welpe bzw ein Junghund einer gefährlichen Hunderasse schon gefährlich gemäß der Hundehalterverordnung einzustufen ist. Die Behörde stufte die Hunde der Rasse Dobermann als gefährlich ein und verlangte von der Hundehalterin die Zahlung einer erhöhten Hundesteuer. Die Halterin der Hunde der Rasse Dobermann hatte indes u.a. geltend gemacht, dass die von ihr gehaltenen Hunde, jedenfalls bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres, nicht als "gefährliche Hunde" im Sinne der Hundehalterverordnung Brandenburg einzustufen seien.

Haltung von Gefährlichen Hunden = Höherer Hundesteuersatz
Erst ab einem Alter von einem Jahr sei es dem Hundehalter möglich die Nichtgefährlichkeit des Hundes durch ein sogenanntes Negativzeugnis (Wesenstest) zu belegen. Bis dahin gäbe es keine Möglichkeit zu Beweisen wie lieb die Hunde sind.
So wolle sie für diese Hunde nur den normalen Hundesteuersatz zahlen.

Junghund einer gefährlichen Rasse ist gefährlich
Dem entgegnete das Gerichts wiederum es sei aber bei Hunden der in § 8 Abs. 3 Satz 1 der Hundehalterverordnung Brandenburg genannten Rassen von einer "Gefährlichkeit" im Sinne der Verordnung indes auch schon vor Vollendung des ersten Lebensjahres (Welpen oder auch Junghunde) auszugehen. Es würde dem auch nicht widersprechen, dass der Hundehalter vor dem Erreichen der Altersgrenze von einem Jahr bei seinem Hund keine Möglichkeit hat belegen zu können, dass sein Hund ein lieber Hund sei. Denn nur durch den Nachweis der NICHT - Gefährlichkeit des Hundes, einem sog. Negativzeugnisses (Wesenstest) bestünde die Möglichkeit die Vermutung der Gefährlichkeit zu entkräften und daraufhin keine höheren Hundesteuer entrichten zu müssen.VG Cottbus 1 L 159/16


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