Hamburg HundeG Gefahrhundeverordnung / Gefahrhundegesetz Hamburg

Hamburg HundeG Gefahrhundeverordnung / Gefahrhundegesetz Hamburg
Gesetz zur Neuregelung über das Halten und Führen von Hunden vom 26. Jan. 2006
Hamburgisches Gesetz über das Halten und Führen von Hunden (Hundegesetz – HundeG)
HmbGVBl. Nr. 56 Gesetz steht zur Evaluierung an.

Als Unwiderlegbar gefährliche Hunderassen gelten:
Pittbull Terrier;
American Staffordshire Terrier;
Staffordshire Bullterrier,
Bullterrier und Hunde, die
sich als gefährlich erwiesen
haben Gefährlichkeit wird vermutet:
Bullmastiff
Dogo Argentino
Bordeaux Dogge
Fila Brasileiro
Mastiff
Mastin Espanol
Mastino Napoletano
Kangal
Kaukasischer Owtscharka
Rottweiler,
Tosa Inu

Wesentlicher Inhalt:

Für alle Hunde: Allgemeiner Leinenzwang außerhalb gekennzeichneter Freilaufflächen (Befreiung von der Anleinpflicht durch Vorlage einer Bescheinigung über Gehorsamsprüfung möglich), Haftpflichtversicherung, Mikrochip-Kennzeichnung und behördliche Registrierung, Halsband mit Halternamen und –adresse, Kotbeseitigungspflicht.
Für die Haltung gef. Hunden ist zudem eine Haltungsgenehmigung erforderlich (Nachweis berechtigtes Interesse, Zuverlässigkeit, Besuch Hundeschule, Sterilisation oder Kastration des Hundes, Maulkorb- und Leinenzwang, Zucht- und Verpaarungsverbot) Bei widerlegbar gef. Hunden wird eine Gefährlichkeit vermutet, solange der zuständigen
Behörde nicht nachgewiesen wird, dass dieser keine gesteigerte Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren aufweist. In Zweifelsfällen hat der Halter nachzuweisen, dass es sich nicht um einen Hund der gelisteten Rassen handelt.
Zuständigkeit: Senat der Hansestadt Hamburg

Urteile hierzu:
Die Verordnung vom 18.07.2000 ist durch das Verwaltungsgericht Hamburg am 01.September 2003 wegen Überschreitens der Ermächtigungsgrundlage für nichtig erklärt worden (5 VG 3300/2003). Der Feststellungsklage von 10 Hundehaltern von Kategorie 1-Hunden wurde damit stattgegeben. Das Hamburger Gericht folgte der Auffassung der klagenden Hundehalter/innen, dass sich vor dem Hintergrund der verfügbaren fachwissenschaftlichen Erkenntnisse aus der bloßen Zugehörigkeit zu einer Rasse, einem Typ oder einer entsprechenden Kreuzung keine abstrakte Gefahr für Hundeindividuen ableiten lässt. Die Stadt Hamburg hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt.
Stand März 2018
Auszug vom Deutscher Tierschutzbund e.V.


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