Hunderecht | Hundehaltung: Neue Hundeverordnung der Stadt München | Leinenpflicht

Hunderecht | Hundehaltung: Neue Hundeverordnung der Stadt München | Leinenpflicht

Am 11. Juli 2013 tritt die neue Hundeverordnung der Stadt München in Kraft. Sie regelt, wo im Stadtgebiet welche Hunde an der Leine geführt werden müssen, gar keinen Zutritt haben oder frei laufen dürfen. Hier die wichtigsten Regeln im Überblick:

1. Betretungsverbot für alle Hunde gilt hier:
  • auf Kinderspielplätzen
  • auf Flächen von städtischen Grünanlagen. Sie erkennen ein Betretungsverbot auf den Rasenflächen an den „grünen Pollern“ mit einem durchgestrichenen Hundesymbol.
  • auf der Theresienwiese während des Oktoberfestes und Frühlingsfestes (auf dem Festgelände)

2. Leinenpflicht für alle Hunde gilt hier:
  • im gesamten Westpark und auf den Wegen von städtischen Grünanlagen in Bereichen, wo Sie die „grünen Poller“ mit durchgestrichenem Hundesymbol vorfinden

3. Leinenpflicht für große Hunde gilt hier:
  • in der Innenstadt – innerhalb des Altstadtrings
  • in Fußgängerzonen
  • in verkehrsberuhigten Bereichen
  • auf öffentlichen Veranstaltungen, Märkten, Festen sowie Versammlungen im Freien
  • in unmittelbarer Nähe von Kinderspielplätzen
    (auf der Fläche des Kinderspielplatzes gilt ein absolutes Betretungsverbot)
  • in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Bahnhöfen (auch in den Zwischengeschossen und an den Bahnsteigen)
Soweit in der Hundeverordnung, anderen Satzungen, Verordnungen oder Regelwerken oder in den Nutzungsverordnungen von Betreibern oder Eigentümern (zum Beispiel Schlosspark Nymphenburg, Englischer Garten) nichts anderes festgelegt ist, dürfen Hunde im Stadtgebiet auch ohne Leine geführt werden.
Wann zählt ein Hund als „großer Hund“? Als groß gelten erwachsene Hunde von 50 Zentimetern Schulterhöhe oder mehr. Ausschlaggebend ist das individuelle Maß, nicht die durchschnittliche Größe der Hunderasse. Wichtig: Schäferhund, Boxer, Dobermann, Deutsche Dogge gelten immer als „große Hunde“, wenn sie erwachsen sind (unabhängig von ihrer tatsächlichen Größe)
Was ist bei der Hundeleine zu beachten? Die Leine muss reissfest und darf maximal zwei Meter lang sein. Sie muss am Halsband oder Geschirr sicher befestigt sein, damit der Hund nicht herausschlupfen kann.
Mehr Kontrollen
Mit der neuen Verordnung kommen auch regelmäßige Kontrollen hinzu. Neue KVR-Kontrolleure prüfen nicht nur, ob die Hundehalterinnen und Hundehalter die "Neue Münchner Linie" einhalten, sondern stehen auch vor Ort als Ansprechpartner zur Verfügung.
Konsequentes Nachgehen bei Vorfällen
Das Kreisverwaltungsreferat nimmt sich aller mitgeteilten Vorfälle an und greift durch, wenn Hunde sich auffällig verhalten. Es wird in jedem Einzelfall geprüft, inwieweit gegenüber Hundehalterinnen und Hundehaltern, von deren Tieren eine konkrete Gefahr für andere Hunde oder sogar Menschen ausgeht, Maßnahmen erforderlich sind. Die Größe und Rasse des Hundes spielen dabei keine Rolle.
Hundeführerschein
Hundehalterinnen und Hundehalter können freiwillig einen Hundeführerschein ablegen. Die Stadtkämmerei prüft derzeit, ob sich dies vielleicht mit einem finanziellen Anreiz, wie zum Beispiel einer Ersparnis bei der Hundesteuer, kombinieren lässt. Über diesen Vorschlag muss der Stadtrat gesondert entscheiden.
Quelle: Kreisverwaltungsrat München zu Neue Verordnung zur Haltung und Führung von Hunden