Maulkorbzwang | Leinenzwang: Hund tötet mehrere Kaninchen und Meerschweinchen

Maulkorbzwang | Leinenzwang: Hund tötet mehrere Kaninchen und Meerschweinchen
Beisst ein Hund in einem Kleintiergehege mehrere Meerschweinchen und Kaninchen tot, kann er als „gefährlich“ eingestuft werden ( Feststellung der Gefährlich kein eines Hundes nach einem Beissvorfall). Der Hundehalter ist dann verpflichtet, den Hund immer anzuleinen (Leinenzwang) und ihm einen Maulkorb ( Maulkorbzwang) anzulegen, so entschied das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Az.: 18 L 4205/16).

Hund mit ausgeprägtem Jagdtrieb muss Maulkorb tragen
Ein Hund der Rasse „Deutsch Drahthaar“ ein Jagdhund war in einem Kleintierstall eingedrungen. Der Hund tötete dort mehrere Tiere - insgesamt zehn Meerschweinchen und sieben Kaninchen. Bereits drei Monate vorher war der Hund schon einmal aufgefallen. Er war in einen Kaninchenstall eingebrochen und hatte den dort befindlichen Hasen wahrscheinlich tot gebissen und mitgenommen.

Gegenüber der Polizei räumte der Hundehalter die Schuld seines Hundes ein.Der Hund sei nun einmal ein ausgezeichneter Jagdhund, der auch hin und wieder eine Katze jage oder reiße und einen ausgeprägtem Jagdtrieb habe.

Behörde stuft den Hund als gefährlich ein
Die Stadt Solingen stufte den Hund nach dem Beissvorfällen bzw. Jagdvorfällen als „gefährlich“ ein. Der Hund reiße unkontrolliert andere Tiere. Per Ordnungsverfügung wurde der Hundehalter dazu verpflichtet, seinen Hund beim Ausführen immer anzuleinen. Auch ein Maulkorbzwang wurde angeordnet.

Keine Aufhebung des Leinen- und Maulkorbzwanges
Der Hundehalter bestritt nun, dass sein Hund die Kleintiere getötet habe. Im Eilverfahren wollte er den sofortigen Leinen- und Maulkorbzwang aufheben lassen.

Doch vor dem Verwaltungsgericht hatte er keinen Erfolg. Zum einen habe der Hundehalter zuerst die Täterschaft seines Hundes vor der Polizei eingeräumt. Auch lägen beide Tatorte nur einen Kilometer vom Wohnort des Halters entfernt. Schließlich hätten Zeugen den Hund als Täter erkannt.

Die vorläufige Befolgung des Leinen- und Maulkorbzwanges sei dem Hundehalter bis zum Abschluss des Hauptverfahrens zuzumuten, so die Düsseldorfer Richter. Denn es könne nicht hingenommen werden, dass es bis zu einer abschließenden Entscheidung im Klageverfahren erneut zu Übergriffen des Hundes komme.

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